Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_660/2008 
 
Urteil vom 22. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
N.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008. 
 
Nach Einsicht 
 
in die Beschwerde vom 22. August 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008, 
in die an die Rechtsmitteleinlegerin adressierte, von dieser trotz entsprechender Anzeige durch die Post nicht entgegen genommene Verfügung des Bundesgerichts vom 25. August 2008, mit welcher die Rechtsmitteleinlegerin aufgefordert wurde, bis spätestens am 5. September 2008 den Mangel fehlender Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
in Erwägung, 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. August 2008 angesetzten Nachfrist behoben hat, 
dass die Rechtsschrift vom 22. August 2008 überdies den gesetzlichen Mindestanforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, und jene vom 19. September 2008 (Poststempel) nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 15. September 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass eine Auslandsabwesenheit keinen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. September 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel