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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_4/2008 /len 
 
Urteil vom 23. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
B.________, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 14. März 2008 (4D_29/2008), 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2008 auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2007 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er Antrag auf Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 14. März 2008 stellte; 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG geltend macht, an welchen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008 leiden soll, sondern ausschliesslich den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2007 kritisiert; 
dass damit auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Escher, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 127 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin