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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_237/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 23. Mai 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lussi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ihre Beschwerde vom 3. Mai 2017 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. März 2017 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner, dem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer