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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_674/2018  
 
 
Urteil vom 23. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2018 (KES.2018.27). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist die Mutter des 2002 geborenen B.________. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 errichtete die KESB Weinfelden eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juli 2018 abwies. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der Verweis auf kantonale Eingaben ist ungenügend (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und als Begründung ausschliesslich einen Verweis auf die kantonale Beschwerde an das Obergericht. Damit genügt sie den vorstehend genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli