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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_154/2010 
 
Urteil vom 24. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
F.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 12. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der F.________ vom 13. Februar 2010 (Poststempel) gegen die am 13. Januar 2010 ausgehändigte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2010, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401), 
dass die Beschwerde vom 13. Februar 2010 gegen die - gemäss Empfangsbestätigung - am 13. Januar 2010 ausgehändigte Verfügung vom 12. Januar 2010 des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn verspätet ist (Art. 44-48 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2010 eine Krankheit als Grund für das verspätete Einreichen der Beschwerde angibt, womit sie sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist verlangt, 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass die Wiederherstellung der Frist wegen Krankheit voraussetzt, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90), 
 
dass die Beschwerdeführerin eine Krankheit weder belegt noch angibt, weshalb sie oder eine für sie handelnde Person deswegen an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung verhindert war, weshalb ein Wiederherstellungsgrund nicht erstellt ist und das Gesuch nicht durchdringt, 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Ettlin