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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_112/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Sozialdienst Region Fraubrunnen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Januar 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt, 
dass demnach bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet, 
dass in diesem Fällen die Beschwerde führenden Personen vielmehr konkret und detailliert darzulegen haben, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass andernfalls auf die Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz zwar in verschiedener Hinsicht kritisieren, indessen in rein appellatorischer Weise, d.h. ohne zugleich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu behaupten bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Rückforderung des Sozialdienstes im Umfang von Fr. 7'384.- bei monatlich maximaler Verrechnung von Fr. 250.- zulässig sei, oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel