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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_14/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Anerkennung ausländische Eheschliessung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigernden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2016, 
in die hiergegen von A.________ am 5. Januar 2017 erhobene Beschwerde, 
in sein Schreiben vom 17. Februar 2017, wonach sich die Angelegenheit erledigt habe und folglich die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Erklärung vom 17. Februar 2017 einen Rückzug der Beschwerde bedeutet, 
dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli