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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_479/2009 
 
Urteil vom 24. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Röm.-kath. Kirchgemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Imbach-Arnold, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des S.________ vom 27. Mai 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. April 2009, 
in die u.a. vom Bundesgericht erlassene Verfügung vom 30. Juni 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Juli 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz