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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_429/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Betrug), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. März 2014. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Da es im Rahmen der Tätigkeit einer Aktiengesellschaft angeblich zu Betrügereien gekommen sein soll, wurden im Kanton Luzern Ermittlungen aufgenommen. Im Verlauf der Untersuchung verstarb der Inhaber der Gesellschaft, worauf die Staatsanwaltschaft Sursee das gegen ihn eröffnete Verfahren am 14. August 2013 einstellte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 31. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, da gegen zwei weitere Personen ebenfalls ein Verdacht auf Betrug bestehe. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betrifft ausschliesslich den verstorbenen Inhaber der Aktiengesellschaft (angefochtener Beschluss S. 2/3 E. 2.3). Dass der Tod der beschuldigten Person die Einstellung eines gegen sie geführten Verfahrens zur Folge hat (vgl. Beschluss S. 2 E. 2.2), wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 2 oben). Wie es sich in Bezug auf andere, noch lebende Personen verhält, ist nicht Gegenstand der Einstellung und folglich auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführer (vgl. act. 9) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn