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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_18/2008/bnm 
 
Verfügung vom 25. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 27. September 2007 des Aargauer Obergerichts, das auf eine vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das (ihn zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde auffordernde) Bezirksamt A.________ (Beschwerde gegen die Errichtung einer Vormundschaft über Y.________ und die Ernennung des Z.________ als Vormund) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 434.-- auferlegt hat, 
in die (im Gegensatz zu einem unbeachtlichen E-Mail vom 9. Januar 2008) gültige (Art. 48 Abs. 1 BGG) Mitteilung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2008 an das Bundesgericht, wonach Y.________ am 8. Januar 2008 gestorben sei, mit dem Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, auf bundesgerichtliche Kosten zu verzichten und die obergerichtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, 
 
in Erwägung, 
dass mit dem Tod der Y.________ die bundesgerichtliche Beschwerde, welche die Errichtung einer Vormundschaft über die Verstorbene und die Ernennung eines Vormundes zum Gegenstand hat, gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass sodann eine Abänderung kantonaler Kostenentscheide nur möglich wäre, wenn das Bundesgericht auch den Entscheid in der Sache selbst ändert (Art. 67 BGG), was im Falle der Gegenstandslosigkeit ausgeschlossen ist (Urteil 5P.467/2000 E. 2b), 
dass es somit bei der Kostenauflage im kantonalen Verfahren bleibt, 
dass demgegenüber keine bundesgerichtlichen Kosten erhoben werden, 
dass die (in der Beschwerde beantragte) Zusprechung einer Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zum vornherein ausgeschlossen ist (BGE 113 Ib 353 E. 6b), 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_18/2008 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Januar 2008 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann