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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 380/05 
 
Urteil vom 25. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, Steinackerstrasse 7, 5200 Brugg AG, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geboren 1962) war ab 21. November 1989 bei der Firma H.________ AG als Mitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Februar 2001 verletzte er sich bei der Arbeit an der rechten Hand und konnte in der Folge seine Tätigkeit wieder voll aufnehmen. Am 21. Mai 2002 erlitt er bei der Arbeit erneut einen Unfall, als er aus ca. 1.6 m rückwärts auf den Boden fiel. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem die SUVA mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 A.________ mitgeteilt hatte, er könne ab 4. November 2002 die Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber vorerst zu 50 %, ab 2. Dezember 2002 wieder in vollem Umfang aufnehmen, stellte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2003 ihre Leistungen per 4. Dezember 2002 ein. Am 31. Dezember 2002 war A.________ als Beifahrer in einen Auffahrunfall verwickelt. Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. September 2003 stellte sie die Leistungen bezüglich der Folgen des Unfalles vom 31. Dezember 2002 per 21. September 2003 ein. Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 wies sie die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2003 sowie die gegen die Verfügung vom 19. September 2003 erhobenen Einsprachen ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2005 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids und Fortsetzung der Leistungen der SUVA ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung, verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche Anwendbarkeit des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 445 mit Hinweisen [= Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03]), die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 406 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen [= Urteil F. vom 10. Juni 2003, U 103/02]) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 405 Erw. 2.2 mit Hinweisen [= Urteil F. vom 10. Juni 2003, U 103/02]), insbesondere bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335, 117 V 359, je mit Hinweisen) und psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (BGE 115 V 138 Erw. 6), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Pflicht des Unfallversicherers zum Nachweis der dahingefallenen Kausalität bei Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, je mit Hinweisen) sowie die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid die massgebenden ärztlichen Berichte und Gutachten wiedergegeben und mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird (Art. 36a OG), dargelegt, weshalb den Berichten des Dr. med. I.________, Orthopädische Praxis, vom 5. November 2004 und der Universitätsklinik B.________, Abteilung Orthopädie, vom 28. Februar und 24. März 2005 nur insofern gefolgt werden kann, als dass sich diese mit dem Gesundheitszustand des Versicherten vor Erlass des Einspracheentscheids am 21. September 2004 befassen. Dasselbe gilt für die vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgelegten Berichte des Dr. med. S._______, Facharzt für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, vom 23. September 2005 sowie des Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. September 2005. Zu Recht hat die Vorinstanz die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Rahmen der psychischen Fehlverarbeitung nach Unfällen vorgenommen: Dr. med. N.________, Klinik T.________, hat in seinem Bericht vom 1. April 2003 eine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen. Nach dem Bericht der Klinik L.________ vom 7. Juli 2003 geht hervor, dass die demonstrierte Behinderung durch strukturelle Befunde nicht hinreichend erklärbar ist; aus funktionell-somatischer Sicht sei eine leichte bis (selten) mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne rückenbelastende Zwangsstellungen theoretisch ganztags möglich, doch sei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aus psychischen Gründen und Selbstlimitierung eingeschränkt. Gemäss diesen Berichten hat das psychische Leiden schon kurz nach dem Unfall vom 21. Mai 2002 die somatischen Beschwerden in den Hintergrund gedrängt; dies verstärkte sich noch nach dem Unfall vom 31. Dezember 2002. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das von der Rechtsprechung verlangte bunte Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule überhaupt zu bejahen ist. Daran ändern auch die Berichte des Dr. med. C._______ nichts, da auch dieser in seinen überaus kurzen und kaum eine Begründung enthaltenden Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) für die geklagten Schmerzen keine überzeugende somatische Erklärung angibt. Bezüglich der Beurteilung der massgebenden Kriterien im Sinne von BGE 115 V 138 Erw. 6 kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführung des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 36a OG), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: