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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_324/2010 
6B_325/2010 
 
Urteil vom 25. Mai 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, 
 
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2010 (NS090048/U + NS090049/U). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass gemäss den beiden angefochtenen Entscheiden gegen insgesamt fünf Polizeibeamte keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs eröffnet wurde. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Vor Bundesgericht macht sie nur geltend, die Beamten hätten keinen Grund gehabt sie abzuholen und hätten Fehler gemacht, die untersucht werden müssten. Sie legt indessen nicht dar, dass und inwieweit ihre Behauptung den Tatsachen entsprechen könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2010 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn