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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_634/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 25. September 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2009, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2009 an H.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2009 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält und ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, weshalb das Rechtsmittel ungültig ist, 
dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerde eingereicht und damit die ihm vom Bundesgericht angezeigten Formmängel nicht behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das mit Eingabe vom 30. August 2009 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. September 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin