Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_1/2009 /len 
 
Urteil vom 26. Januar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Zurückweisung einer Markenanmeldung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 24. August 2007 die am 17. Juni 2003 hinterlegte Markenanmeldung Nr. 2157/2004 B.________ des Beschwerdeführers zurückwies; 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. August 2007 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt und zudem die Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG nicht eingehalten hatte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Februar 2009 datierte, aber am 2. Januar 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er beide erwähnten Entscheide mit Beschwerde anfechten will; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. August 2007 richtet, weil diese Verfügung gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann; 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt; 
dass damit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin