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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_227/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich mit einem als "Klage gegen den Ausweisentzug im Jahre 2011 bis dato" bezeichneten Schreiben vom 3. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern wandte; 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A.________ mitteilte, dass das Obergericht für Führerausweisentzüge nicht zuständig sei, weshalb die Eingabe vom 3. Februar 2017 ohne weitere Bearbeitung ad acta gelegt werde; 
dass A.________ mit Schreiben vom 18. April 2017 (Postaufgabe 19. April 2017) das Bundesgericht ersuchte, einen "Gerichtsfall in dem selben Anliegen zu eröffnen" (wohl bezüglich Führerausweisentzug); 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt; 
dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid in Sachen Führerausweisentzug sich seine Beschwerde richten sollte; 
dass A.________, soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. Februar 2017 richten sollte, nicht darlegt, inwiefern dieses Schreiben rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Schreiben formlos ablegen wird; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli