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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_565/2018  
 
 
Urteil vom 27. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 24. Juli 2018 (VBE.2018.465). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom    27. August 2018 gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2018 betreffend die Abweisung des Gesuchs des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- im Verfahren VBE.2018.465, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_6/2018 vom 7. Februar 2018 und 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.2) und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, 
dass das kantonale Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat (vgl. Art. 61 lit. f ATSG und BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223), 
dass es seiner Berechnung einen massgebenden zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 3'653.- sowie Einkommen "gem. eig. Angaben" von Fr. 3'977.- (Fr. 3'227.- + Fr. 750.- [UV-Rente]) zugrunde legte, woraus ein Überschuss von Fr. 324.- resultierte, 
dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen eine UV-Rente von monatlich Fr. 736.45 sowie seit 1. August 2017 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines Taggeldes von Fr. 140.- bezieht, 
dass ihm gemäss den Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau im Mai und Juni 2018 nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und einem "Abzug Dritte Betreibungsamt B.________" (Fr. 474.85 bzw. Fr. 216.85) jeweils Fr. 2'684.50 ausbezahlt wurden (zur Berücksichtigung von laufenden Lohnpfändungen bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit Urteil 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 5.2), 
dass sich bei einem zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 3'653.- und Einkommen von Fr. 3'420.95 (Fr. 736.45 + Fr. 2'684.50) ein Ausgabenüberschuss von Fr. 232.05 (Fr. 3'653.- - Fr. 3'420.95) ergibt, 
dass somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Begründung fehlender Bedürftigkeit abgewiesen werden konnte, 
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), 
dass das kantonale Versicherungsgericht die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VBE.2018.465 (vgl. dazu Urteil 9C_196/2012 vom 20. April 2012      E. 4.1 mit Hinweis; ferner BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2) zu prüfen haben wird, 
dass die offensichtlich begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Kanton Aargau dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler