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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_833/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellung (Vaterschaft, Unterhalt), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil betreffend Vaterschaft und Unterhalt abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, das erstinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zugestellt worden, mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der am 14. Oktober 2013 (Montag) abgelaufenen Berufungsfrist ersucht, das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis habe diesen indessen lediglich vom 7. bis 20. Oktober 2013 als arbeitsunfähig erklärt, über die Fähigkeit der rechtzeitigen Berufungseinreichung sage dieses Zeugnis nichts aus, das Wiederherstellungsgesuch vom 18. Oktober 2013 zeige vielmehr die Fähigkeit zur rechtzeitigen Verfassung gerichtlicher Eingaben während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer mache somit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO (kein oder nur leichtes Verschulden an der Säumnis) nicht glaubhaft, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei und die Berufungsfrist nicht wiederhergestellt werden könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, dem Obergericht pauschal die Verneinung der Krankheit, mangelnde Nachforschungen und die Bejahung der Fähigkeit zu gerichtlichen Eingaben trotz Arztzeugnis vorzuwerfen, zumal bereits die Möglichkeit der Beauftragung eines Anwalts mit der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung die Fristwiederherstellung ausschliesst (Niccolò Gozzi, in: Basler Kommentar, N. 20 zu Art. 148 ZPO), 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 28. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann