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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_126/2007 /fun 
 
Urteil vom 28. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 
Postfach 1233, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 31. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 hat der zuständige Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein von X.________ am 22. Mai 2007 gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. 
 
Mit Eingabe vom 4. Juni 2007, die am 13. Juni 2007 beim Bundesgericht eingetroffen ist, führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den ergangenen Haftbelassungsentscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach der Haftrichter die Voraussetzungen für die Haftbelassung jedenfalls bis zum 30. August 2007 bejaht hat. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG). 
 
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
3. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: