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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_228/2010 
 
Verfügung vom 28. Juli 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich, 
 
weiterer Beteiligter: 
Z.________. 
 
Gegenstand 
Wechsel des amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2010 
des Obergerichts des Kantons Zürich, 
Präsidentin der Anklagekammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ seine gegen die am 15. Juni 2010 ergangene Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 26. Juli (Postaufgabe: 27. Juli) 2010 zurückgezogen hat; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_228/2010 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie dem weiteren Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juli 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp