Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_25/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiheralle 15, Postfach, 8610 Uster,  
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_18/2014 vom 16. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 (1B_150/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. April 2014 ersucht hat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2014 (1F_18/2014) auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 30. Juni 2014 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1F_18/2014 vom 16. Juni 2014 und damit sinngemäss um Revision dieses Urteils ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli