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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_875/2008 
 
Urteil vom 28. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kranken- und Unfallkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln, 
Beschwerdegegnerin, 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, 
vom 19. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die von T.________ erhobene Beschwerde vom 5. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. August 2008 (betreffend Übernahme von im Ausland angefallenen Behandlungskosten durch die obligatorische Krankenversicherung) sowie in die Eingabe samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung) vom 6. November 2008, 
 
in Erwägung, 
dass sich die Beschwerde vom 5. Oktober 2008 in keiner Weise mit dem prozessual begründeten Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2007 auseinandersetzt und insoweit bereits mangels sachbezogener Begründung nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 108 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2), 
dass sich zudem die gesamte Beschwerde weitestgehend in einer Anhäufung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Personen erschöpft und darin auch mehrere unzulässige, völlig ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegende Forderungen gestellt werden, 
dass die Beschwerde daher als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG einzustufen und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache ohne Antwort abzulegen, nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrmals missbräuchlich oder querulatorisch Prozess geführt hat (vgl. Urteile 5A_5/2008 vom 3. Januar 2008; 5A_575/2007 vom 9. Oktober 2007; 6B_548/2007 vom 30. September 2007; 2C_419/2007 vom 3. September 2007; 5A_442/2007 vom 17. August 2007; 9C_499/2007 vom 6. August 2007 [mit Hinweis auf weitere]), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz