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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1101/2019  
 
 
Urteil vom 28. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 26. August 2019 (BS 2019 45). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und weiterer Delikte nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung am 25. Juli 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug wegen mangels hinreichender Begründung am 26. August 2019 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.   
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich zu allerlei Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Er schildert das materielle Geschehen aus seiner Sicht, beklagt, dass man ihn indirekt als Lügner hinstelle, bemängelt die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und spricht von Schadenersatzforderungen vorallem wegen dem unfreiwilligen Psychiatrieaufenthalt. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill