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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_850/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sanagate AG, 
Abteilung Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Oktober 2018 (5V 18 180/402). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Oktober 2018, mit welchem dieses eine von A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Sanagate AG vom 11. April 2018 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, 
in die von A.________ als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete, an das kantonale Gericht adressierte Eingabe vom 20. November 2018 (Poststempel), 
in das Schreiben des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Dezember 2018, mit welchem die Eingabe vom 20. November 2018 dem Bundesgericht überwiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe vom 20. November 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene abweichende Sichtweise darzulegen und das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte wortwörtlich zu wiederholen, 
dass er sich insbesondere nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wonach eine Leistungspflicht im Rahmen der gewählten Versicherungsform SanaCall gemäss den klaren und unmissverständlichen reglementarischen Bestimmungen eine vorgängige - nicht auf den Leistungserbringer abwälzbare - telefonische Kontaktaufnahme mit dem Zentrum für Telemedizin bedinge, was im vorliegenden Fall unterblieben sei, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Dezember 2018 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner