Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_14/2007 
 
Urteil vom 29. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 20. August 2007 1B_175/2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_175/2007); 
dass X.________ mit Eingabe vom 3. September 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. August 2007 ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, 
dass gemäss dieser Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat; 
dass indessen das Bundesgericht im Verfahren 1B_175/2007 mit Blick auf die am 10. September 2007 angesetzte Hauptverhandlung bewusst sofort - und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist - entschieden hat, weshalb bereits deshalb der Revisionsgrund nicht gegeben ist; 
dass jedoch das Bundesgericht die am 3. September eingegangene Eingabe als neue Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2007 entgegennimmt (Verfahren 1B_189/2007); 
dass somit das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 127 BGG); 
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Eingabe dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli