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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_148/2019  
 
 
Urteil vom 29. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Januar 2019 (2C 18 88). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 28. November 2018 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den Konkurs über die Beschwerdeführerin. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin ersucht um persönliche Anhörung vor Bundesgericht, sinngemäss also um eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG. Darauf besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden. 
Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 18. Januar 2019am Postschalter U.________ abgeholt. Dies ist auch von der Beschwerdeführerin zugestanden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 19. Januar 2019 zu laufen und endete nach Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 18. Februar 2019. Die erst am 20. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt V.________, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg