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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_199/2007 
 
Verfügung vom 29. April 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Baumann, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 16. April 2008, worin D.________ die Beschwerde vom 27. April 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2007 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. April 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Lustenberger Widmer