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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_310/2011 
 
Urteil vom 29. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf die Strafanzeige, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
a.o. Appellationsgerichtspräsident. 
 
In Erwägung, 
dass der a.o. Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Februar 2011 eine von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist; 
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 18. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene, ausführlich begründete Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Urteilserwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, a.o. Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp