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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_713/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern nahm eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016 mit Verfügung vom 16. Juni 2016 nicht als Beschwerde entgegen, weil sich weder daraus noch aus einem zweiten Schreiben vom 15. Juni 2016 ein Rechtsmittelwille ergab. Am 27. Juni 2016 überbrachte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Juni 2016 zusammen mit einem als "Beschwerde" betitelten Schreiben vom 21. Juni 2016 persönlich dem Bundesgericht. Zur Frage, ob sie vor Obergericht entgegen von dessen Darstellung ihren Beschwerdewillen hinreichend kundgetan hat, ist der Eingabe vor Bundesgericht indessen nichts zu entnehmen. Zu den übrigen Vorbringen kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Da die Eingabe vom 21. Juni 2016 den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, kann darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn