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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_351/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinde Rothenburg. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gemeinde Rothenburg hiess mit Entscheid vom 3. April 2017 die Einsprache von A.________ gegen das Baugesuch der C.________ AG teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 25. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 27. April 2017 forderte das Kantonsgericht Luzern A.________ auf, bis zum 12. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Am 3. Mai 2017 teilte die C.________ AG dem Gericht mit, dass sie die Liegenschaft an die B.________ AG verkauft habe. Auf gerichtliche Aufforderung hin gab die B.________ AG am 19. Mai 2017 bekannt, dass sie im Beschwerdeverfahren in die Stellung der C.________ AG eintrete. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte das Kantonsgericht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens A.________. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (Postaufgabe 27. Juni 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2017. Sie stellt den Antrag, die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.-- seien ihr zu erlassen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich den Kostenpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils. Sie nennt indessen keinen zulässigen Beschwerdegrund und vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern ihr das Kantonsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Gerichtskosten auferlegt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Rothenburg und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli