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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 651/05 
 
Urteil vom 29. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. X.________ 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene H.________ meldete sich am 11. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente nebst Ehegattenzusatzrente und Kinderrenten zu. Bereits im September des gleichen Jahres leitete die IV-Stelle ein Revisions-verfahren ein. Sie informierte H.________ mit Schreiben vom 22. September 2004, dass zur Prüfung seines Anspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei, die im Medizinischen Zentrum Y.________, bei Chefarzt PD Dr. med. M.________ durchgeführt werde. Der Rechtsvertreter des Versicherten ersuchte in der Folge um das Einverständnis der IV-Stelle hinsichtlich seiner persönlichen Anwesenheit bei der geplanten psychiatrischen Exploration (Schreiben vom 27. September 2004). In Ablehnung dieses Antrags wurde H.________ mit Verfügung vom 2. November 2004 angewiesen, sich einer medizinischen Abklärung durch das Medizinische Zentrum Y.________ zu unterziehen. 
B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab. Das Gericht auferlegte dem Rechtsvertreter persönlich wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von Fr. 569.-. Letzteres wurde damit begründet, dass unter anderem dann auf eine mutwillige Prozessführung geschlossen werde, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhalte. Der Rechtsvertreter des H.________ habe in Kenntnis eines Entscheides vom 3. November 2004, welcher unangefochten in Rechtskraft er-wachsen sei, eine praktisch identische Beschwerde erhoben, welche keinen Bezug auf die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Argumente und auf das genannte Präjudiz dieses Gerichts nehme. 
C. 
H.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechts-begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Verbei-ständung bei der angeordneten Begutachtung sei zuzulassen, es sei festzustellen, dass die wiederholte Beschwerde bei der Vorinstanz nicht rechtsmissbräuchlich sei und das Verfahren sei mit einem zweiten zu vereinigen, welches sich gegen einen inhaltlich gleichen Entscheid der Vorinstanz richtet. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die wiederholte Beschwerde bei der Vorinstanz nicht rechtsmissbräuchlich sei, ficht der Beschwerdeführer sinngemäss die Auferlegung von Verfahrens-kosten an seinen Rechtsvertreter an. Da dieser durch den Entscheid persönlich beschwert ist, kann er nur im eigenen Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer selbst ist dazu nicht legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Da lic. iur. Kaldis nur für den Beschwerdeführer, nicht aber in eigenem Namen Beschwerde erhebt, kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden, soweit damit die vorinstanzliche Kostenauflage angefochten wird. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. 
2. 
Hinsichtlich der beantragten Verfahrensvereinigung ist zu beachten, dass die Beschwerde Führenden in den Verfahren I 650/05 und I 651/05 den gleichen Rechtsvertreter haben. Auch stellen sich gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde die selben Rechtsfragen. Indessen sind die Parteien nicht identisch und die Rechtsmittel betreffen verschiedene vorinstanzliche Entscheide, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen (vgl. e contrario BGE 128 V 126 Erw. 1 und 194 Erw. 1 mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist, ob sich eine versicherte Person, welche sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen hat, dabei verbeiständen lassen kann. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid vom 14. August 2006 in Sachen D. (I 650/05) zusammenfassend erkannt, dass Parteien nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf haben, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung teilzunehmen (BGE 119 Ia 262, 99 Ia 47; Zbl 96/1995 S. 186 Erw. 2b). Verfahrensrechtlich sei zwischen einer Verhandlung - allenfalls mit Beweisabnahme - vor einer Behörde (sei es eine Ver-waltungs- oder Rechtsmittelbehörde) einerseits und der Begutachtung durch einen Experten andererseits, zu differenzieren. Bei letzterem geht es darum, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, weshalb diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die sich aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten dazu eigenen, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Die Begutachtung soll dabei möglichst ohne äussere Einflussnahmen vorgenommen werden (Meyer-Blaser, Das medi-zinische Gutachten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 91 ff., 107). Würde man der zu begutachtenden Person das Recht zugestehen, auch während der Begutachtung ihre Rechte als Verfahrenspartei wahrzunehmen, so müsste dieses Recht aus Gründen der Waffengleichheit auch allfälligen weiteren Parteien zugestanden werden. Zudem wäre die Möglichkeit der Anwesenheit der Parteivertreter nutzlos, wenn die Untersuchung nicht unter der Leitung einer übergeordneten, den "Augenschein an der Person" leitenden Behörde stehen würde, welche über die Anträge der Parteivertreter zu entscheiden hätte. Offensichtlich wäre das Resultat einer entsprechenden Begutachtung fragwürdig. Damit ist die verfahrensrechtliche Differenzierung zwischen einer Verhandlung - allenfalls mit Beweisabnahme - vor einer Behörde einerseits und der Begutachtung durch einen Experten andererseits, gerechtfertigt. Die anders lautende Meinungsäusserung von Kieser (ATSG Kommentar Rz 7 zu Art. 37) setzt sich mit diesem grundlegenden Unterschied zwischen Begutachtung und Verfahrensbeteiligung nicht auseinander und kann daher nicht überzeugen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: