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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_307/2007 
 
Verfügung vom 29. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007. 
 
Der Instruktionsrichter hat nach Einsicht 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2007, worin die am 16. Mai 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gleichzeitiger Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.- (Beschluss des Bundesgerichts vom 27. Juni 2007) zurückgezogen wird, 
 
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG 
 
verfügt : 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: