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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_815/2010 
 
Urteil vom 29. Oktober 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, 
vertreten durch M.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe der O.________ vom 27. September 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2010, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2010 betreffend fehlende Vollmacht und fehlende eigenhändige Unterschrift sowie Mitteilung bezüglich Nichtgewährung einer Fristerstreckung dem Bundesgericht am 15. Oktober 2010 zugestellten Unterlagen, 
 
in Erwägung, 
dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin mit den nunmehr eingereichten Unterlagen die ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel (Verfügung vom 4. Oktober 2010) in rechtsgenüglicher Weise behoben hat, 
dass dies letztlich offenbleiben kann, da innerhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, indem die Eingabe vom 27. September 2010 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt, 
dass nämlich den Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Oktober 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz