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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_62/2018  
 
 
Verfügung vom 30. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Januar 2018 (PA180001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 13. Dezember 2017 wurde für A.________ erneut eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet. 
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde. Aufgrund der mehrmaligen Erklärung an der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2017, im Moment nicht aus der psychiatrischen Klinik austreten zu wollen, ging das Bezirksgericht Zürich von einem Rückzug der Beschwerde aus und schrieb das Verfahren ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass er beschwerdeweise nichts Konkretes gegen die erstinstanzliche Verfahrensabschreibung vorgebracht habe. 
Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 16. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit der Begründung, wie schon bei früheren Einweisungen gegen seinen Willen in der Klinik festgehalten zu werden. 
Am 18. Januar 2018 wurde A.________ aus der Klinik entlassen. 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erklärte er den Rückzug seiner Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei Rückzug der Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abgeschrieben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). Ohnehin wäre es zufolge Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik auch gegenstandslos geworden (vgl. Urteil 5A_913/2017 vom 24. November 2017 E. 4) und aus diesem Grund ebenfalls abzuschreiben gewesen. 
 
2.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli