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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_103/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Nichtweiterleiten von Post, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob am 26. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2015 betreffend Nichtweiterleitung von Post. Die Eingabe war in einer fremden Sprache, vermutlich rumänisch, abgefasst. 
In der Folge lud das Obergericht des Kantons Zürich den amtlichen Verteidiger von A.________ ein zu prüfen, ob die Eingabe formell als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Bejahendenfalls wurde er aufgefordert, die Beschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form einzubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erklärte der amtliche Verteidiger, A.________ habe auf seine schriftliche Anfrage nicht reagiert. Zum angesetzten Besuchstermin im Gefängnis sei A.________ ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen. Gemäss den bisherigen Willensäusserungen von A.________ sei davon auszugehen, dass er die Eingabe als Beschwerde behandelt wissen wolle. 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 10. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass Eingaben an Zürcher Gerichte auf Deutsch zu erfolgen hätten. Innert der mit Verfügung vom 3. Februar 2015 angesetzten Frist sei die nicht in Deutsch abgefasste Eingabe vom 26. Januar 2015 nicht verbessert worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2015 (Postaufgabe 26. März 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli