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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_952/2008 
 
Urteil vom 30. April 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme (vollendet versuchte vorsätzliche Tötung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Mai 2008 ein Wiederaufnahmegesuch abwies und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil sich der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt und nicht nachgewiesen habe, dass der Entscheid des Obergerichts an einem Nichtigkeitsgrund leide. Mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Statt dessen verlangt er eine Tatrekonstruktion. Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid indessen mit der Frage der Tatrekonstruktion nicht befasst hat, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. April 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn