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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_594/2019  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft nach Art. 308 ZGB
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 25. April 2019 (ZK1 19 25). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019, mit welchem die Kindesschutzmassnahmen für die Tochter C.________ angepasst und die Kompetenzen der Beiständin erweitert wurden. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 25. April 2019 (Zustellung am 26. Juni 2019) mangels genügender Begründung nicht ein. In einer materiellen Eventualbegründung erläuterte es die Notwendigkeit der verfügten Anordnungen. 
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 24. Juli 2019 eine Beschwerde eingereicht. Die beiden Verfahren 5A_592/2019 und 5A_593/2019 betreffen zwei weitere Entscheide des Kantonsgerichts. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren. Schon daran scheitert sie. 
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Dazu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen. 
Im Übrigen würde die Beschwerdebegründung, welche nebst Bibelzitaten einzig die Aussage enthält, die KESB berufe sich auf alte Angelegenheiten, aber vieles habe sich verändert, selbst in Bezug auf die subsidiären materiellen Ausführungen des Kantonsgerichtes den sich aus Art. 42 Abs. 1 BGG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________, C.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli