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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_332/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Personalvorsorgestiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 400 16 350 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. April 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid 400 16 350 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 11. April 2017 mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. Juli 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
  
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer