Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_938/2009 
 
Urteil vom 30. November 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Groupe Mutuel Versicherungen, 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 18. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Postaufgabe: 21. Oktober 2009), in welcher A.________ "Einsprache" gegen einen "Entscheid vom Verwaltungsgericht II 2009 39" (ohne Beilegung desselben und ohne Angabe des Urteils- und/oder Zustelldatums) erhob und in Aussicht stellte, "alle weiteren Details (zu Begründung, Begehren, Beweise etc.) und Unterlagen" nachzureichen oder vielleicht die Einsprache zurückzuziehen, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009 an A.________, wonach eine Beschwerde nicht vorsorglich und nur innert der im angefochtenen Entscheid erwähnten, nicht erstreckbaren Frist erhoben werden könne, wonach sie - was in der Eingabe vom 20. Oktober 2009 nicht erfüllt zu sein scheine - den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Antrag und Begründung genügen müsse, wonach eine Verbesserung derselben nur innert der Rechtsmittelfrist möglich sei und wonach ohne schriftlichen Gegenbericht bis spätestens am 4. November 2009 kein Beschwerdedossier eröffnet werde, 
in die daraufhin von A.________ am 4. November 2009 eingereichte, verbesserte Eingabe, 
in die Ergänzungen zu derselben vom 23. November 2009, welche A.________ mit der Begründung einreichte, sie habe damals krankheitsbedingt "ein paar Sachen vergessen", 
 
in Erwägung, 
dass der vorinstanzliche Entscheid am 18. August 2009 ergangen, am 11. September 2009 versendet und der Beschwerdeführerin am 22. September 2009 zugestellt worden ist (Track & Trace-Auszug der Post), 
dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage beträgt, womit die Frist für die Anfechtung des Entscheides am 22. Oktober 2009 ablief, 
 
dass die einzige fristgerechte Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Postaufgabe) datiert und am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eintraf, 
dass diese indessen den gesetzlichen Formerfordernissen, gemäss welchen ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die verbesserte Beschwerdeschrift vom 4. November 2009 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und deshalb unbeachtlich bleibt, 
dass das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009 hieran nichts ändert, da es die Beschwerdeführerin frühestens am 23. Oktober 2009 - mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - erreichen konnte und damit für die fehlende fristgerechte Beachtung der Mindestanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht kausal war, weshalb eine Berufung auf Treu und Glauben ausscheidet (in BGE 105 V 106 nicht publ. E. 3 dritter Absatz des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts I 49/78 vom 29. Januar 1979; vgl. auch BGE 118 V 190), 
dass dem im Schreiben vom 23. November 2009 sinngemäss gestellten Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG) schon deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil es sich nicht auf die hier allein massgebende Zeit bis und mit 22. Oktober 2009 (letzter Tag der Beschwerdefrist) bezieht, 
dass aus diesem Grunde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. November 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann