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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_882/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2018 (VSBES.2018.265). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2018 (betreffend AHV-Altersrente) erhobene Beschwerde vom 20. Dezember 2018 (Poststempel), 
 
in dessen weitere Eingaben vom 31. Dezember 2018 sowie 14., 17. und 24. Januar 2019 (jeweils Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht die Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 androhungsgemäss nicht auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Juli und 10. September 2018 eingetreten ist - Fehlen von Rechtsbegehren und Begründung in Bezug auf die AHV-Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 -, eingehend dargelegt hat, 
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort auf die entsprechenden Erwägungen eingeht, sondern sich auf eine Kurzbeschreibung seiner Lebensumstände ("krank", "Teilzeit Arbeit", "brauche eine neue Wohnung" etc.) sowie die Einreichung diverser, grösstenteils nicht sachbezogener Unterlagen beschränkt, 
dass seine letztinstanzlichen Eingaben den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit nicht zu genügen vermögen, 
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht bereits mehrmals auf die ungenügende Prozessführung hingewiesen wurde (so in 8C_371/ 2018, 8C_321/2017, 8C_332/2017, 8C_151/2015 und 8C_752/2014), weshalb ihm bei weiterer derart ungenügender Prozessführung die Erhebung von Gerichtskosten in Aussicht gestellt wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl