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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_238/2018  
 
 
Verfügung vom 31. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kreissparkasse B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Franz von Graffenried und/oder Fürsprecher Andreas Hubacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. Januar 2018 (ZK 17 634). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 635'111.10. Mit Entscheid vom 26. Januar 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat C.________ im Namen der Beschwerdeführerin am 9. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nach entsprechender Aufforderung hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde selber unterzeichnet. Mit Verfügung vom 18. April 2018 ist die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 ist der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 22. Mai 2018 angesetzt worden. Am 26. Mai 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. Sie habe den Gerichtskostenvorschuss deshalb nicht einbezahlt. 
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.   
Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg