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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_405/2007 
 
Urteil vom 31. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, 
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 16. Mai 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde von K.________ vom 21. Juni 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Mai 2007 (betreffend Krankenversicherungsbeiträge), 
in die Verfügungen des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 25. Juni und 10. Juli 2007, mit welchen K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 16. August 2007 verpflichtet wurde, 
da K.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 31. August 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.