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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_516/2021  
 
 
Urteil vom 2. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 (5U 21 49). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Juli 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. August 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 15. August 2021 eingereichte, als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Entscheid in der Hauptsache handelt, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über formelle oder materielle Fragen bezüglich des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2020 betreffend Leistungen der Militärversicherung zu entscheiden ist, 
dass Zwischenverfügungen, mit denen nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird, rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermögen, weshalb gegen sie selbstständig Beschwerde ans Bundesgericht geführt werden kann (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b; Urteil 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 1), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen bei Weitem nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft gemäss Art. 95 BGG sein sollen, 
dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden könne, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch