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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_485/2019  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Marco Bolzern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollzug einer Halbgefangenschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 13. März 2019 (VD.2018.145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestrafte X.________ am 14. Februar 2014 wegen Verkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 200.--. Wegen Nichtbezahlens der Busse wurde am 12. Januar 2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen angeordnet. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn am 4. April 2014 wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug. 
 
B.   
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt lud ihn mit Vollzugsbefehl vom 4. Dezember 2015 zum Strafantritt per 29. Juni 2016 vor und wies ihn auf die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring (EM) hin. 
 
Das Appellationsgericht wies am 21. August 2017 das Gesuch um EM infolge des Urteils 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 rechtskräftig ab. 
 
Das Amt für Justizvollzug bewilligte am 2. Dezember 2016 den Vollzug in Halbgefangenschaft. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 8. März 2018 nicht ein. 
 
X.________ wurde vom Vollzugszentrum Klosterfiechten (VZK) zu einem Vorgespräch zur Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft vorgeladen. Das Vorgespräch fand schliesslich am 5. April 2018 statt. In der Folge bewilligte das Amt für Justizvollzug am 11. April 2018 den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft und forderte ihn zum Strafantritt per 30. April 2018 auf. 
 
Das JSD hiess seinen Rekurs am 3. Juli 2018 betreffend eine nicht erhaltene Aufforderung zur Bezahlung seiner finanziellen Beteiligung an den Vollzugskosten gut und wies ihn im Übrigen ab. X.________ rekurrierte beim Regierungsrat. Dieser überwies die Sache an das Verwaltungsgericht zum Entscheid. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies den Rekurs am 13. März 2019 kostenpflichtig ab. 
 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
1. das verwaltungsgerichtliche Urteil, den Entscheid des JSD sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. April 2018 aufzuheben; 
2. ihm die Strafverbüssung durch den Wohnsitzkanton in Form des EM zu gewähren, wobei das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton festzusetzen sei; 
3. eventualiter ihm die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der Ort der Verbüssung und das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton festzusetzen seien; 
4. subeventualiter den Strafantritt in der Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum Klosterfiechten festzusetzen, wobei ihm das Datum des Strafantritts mindestens 3 Monate im Voraus bekannt zu geben sei; 
5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das JSD (Zentraler Rechtsdienst, Departementale Rechtsabteilung) teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Mai 2019 mit, es sei von seiner Vorinstanz, dem Amt für Justizvollzug, über den Weiterzug informiert worden. Das JSD sei die Vorinstanz des Appellationsgerichts. Aus diesem Grund beantrage es, als "weitere Verfahrensbeteiligte" geführt zu werden. 
 
Vorinstanz des Bundesgerichts ist die letzte kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist nicht dargelegt, inwiefern dem JSD die Stellung eines "weiteren Verfahrensbeteiligten" zukommen sollte. Den Begriff des "Beteiligten" nennt das Gesetz in Art. 102 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht bestimmt von Amtes wegen, wer in einem Verfahren zu den "anderen Beteiligten" gehört (NICOLAS VON WERDT, in: Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 12 ff. zu Art. 102 BGG). Weder eine besonders enge Beziehung noch ein besonders schutzwürdiges Interesse oder hinreichendes Berührtsein (a.a.O.) sind festzustellen; ein Schriftenwechsel ist nicht anzuordnen. Dem Gesuch ist nicht zu entsprechen. 
 
2.   
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab. 
 
3.   
Das Gesuch um Strafverbüssung in der Form des EM wurde vom Appellationsgericht am 21. August 2017 rechtskräftig abgewiesen (oben Sachverhalt B; Urteil S. 5). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.   
Der Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wurde vom Amt für Justizvollzug bereits am 2. Dezember 2016 bewilligt. Der Vollzug war und ist im VZK vorgesehen. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 2.4). 
 
5.   
Das Bundesgericht ist keine Vollzugsbehörde. Der Termin des Strafantritts ist durch die Vollzugsbehörde festzusetzen. Dem Gefangenen steht nicht die freie Wahl des Vollzugsorts zu. Dieser wird von den Vollzugsbehörden nach kantonalem Recht bestimmt (vgl. Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Richtlinien der Strafvollzugskonkordate konkretisieren die Vorgaben des Bundesrechts und regeln das Verfahren der Anordnung der Vollzugsform (BAECHTOLD ET AL., Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 142). Eine willkürliche Anwendung des Konkordatsrechts ist nicht ersichtlich. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Urteilskanton Basel-Stadt hätte die Möglichkeit, eine Überweisung des Vollzugs an den Wohnsitzkanton Basel-Landschaft zu beantragen (Beschwerde S. 7). Nach der vorinstanzlich zitierten Vollzugsbehörde liegt der Arbeitsort nicht derart entfernt vom VZK, dass der Arbeitsweg zu lang wäre. Da der Arbeitsort in Basel liege, komme ein Rechtshilfegesuch nach dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone nicht in Frage und das Konkordat sei nicht verletzt (Urteil S. 4). Dass der faktische Arbeitsort in der ganzen Schweiz liegen möge (ebenso Beschwerde S. 9), ändere daran nichts, zumal er abends an seinen Wohnort in U.________ zurückkehre und der Vollzugsort in Basel damit distanzmässig nicht so weit entfernt liege, dass er seine Auswärtstermine nicht wahrnehmen könne (Urteil S. 5). 
 
Die Strafen und deren Vollzug sind durch den Gesetzgeber im StGB generell-abstrakt festgelegt. Die Behörden haben sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vollziehen. Jede Strafverbüssung bewirkt für jeden Betroffenen eine Härte. Die gesetzlich bestimmte Vollzugsform der langjährigen Freiheitsstrafe wird in casu einerseits durch die Gewährung des bedingten Vollzugs für zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (oben Sachverhalt A) und andererseits mit der Bewilligung der Halbgefangenschaft für die Verbüssung des restlichen Anteils der Freiheitsstrafe wesentlich gemildert. Die Halbgefangenschaft ermöglicht es dem Verurteilten, seinen bisherigen Arbeitsplatz zu behalten, und verhindert so das Risiko einer Desintegration aus der Arbeitswelt (BAECHTOLD ET AL., a.a.O., S. 139). 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw