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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_187/2022  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung 
des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
II. Strafkammer, vom 1. April 2022 (SF220008-O/U/as).  
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erhob am 30. September 2021 Anklage gegen A.________. Sie warf ihm vor, er habe am 29. Mai 2021, ca. 18.30 Uhr auf der Autobahn A1 einen Ferrari von ca. 80 km/h auf 215 km/h (227 km/h abzüglich 5 % Toleranz) beschleunigt und dadurch die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 95 km/h überschritten. Gleichentags habe sich A.________ um ca. 18.50 Uhr innerorts, kurz vor einer Bahnüberführung, einer weiteren qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mind. 60 km/h, durch waghalsiges Überholen und durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen auf einer öffentlichen Strasse strafbar gemacht. Damit habe er wissentlich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen. 
Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ mit Urteil vom 25. März 2022 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten, wovon 300 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Gleichentags hiess es das Haftentlassungsgesuch von A.________ gut und entliess ihn unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, namentlich eines Fahrverbots, aus der Haft. 
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 25. März 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. April 2022 hiess dieses die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts vom 25. März 2022 auf, wies das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verfügte dessen Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 12. April 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einem Fahrverbot. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich weiterhin in Sicherheitshaft und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er ist der Auffassung, die lediglich knapp einseitige vorinstanzliche Begründung der Wiederholungsgefahr liesse Zweifel aufkommen, ob sie sich "sachlich mit der Sach- und Rechtslage" auseinandergesetzt habe. Diese Vermutung werde durch die Tatsache verstärkt, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit gar nicht begründet und sich zur von ihm erwähnten retrospektiven Konkurrenz und der damit verbundenen Gefahr von Überhaft lediglich mit einem Zweizeiler geäussert habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei folglich bereits wegen der Gehörsverletzung aufzuheben.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 B verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle Einwendungen einzeln zu entkräften (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die Vorinstanz setzte sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, eingehend mit den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr auseinander (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheids). Wenn sie dabei zusätzlich auf einen älteren Entscheid verwies, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sie sich sodann auch zur Verhältismässigkeit der Haft geäussert. Sie hat festgehalten, mit Ersatzmassnahmen, insbesondere einem Fahrverbot, könne der Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnet werden. Zudem hielt sie fest, die Dauer der Haft erscheine angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe und der vom Beschwerdeführer bisher erstandenen Haftdauer noch nicht als unverhältnismässig (vgl. E. 2.4 S. 7 des angefochtenen Entscheids). Damit erwähnte die Vorinstanz zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekt der Revision von Art. 90 SVG nicht ausdrücklich erwähnte, stellt sodann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5.2 hiernach). Sie hat damit zumindest implizit aufgezeigt, dass sie diesen Umstand nicht als entscheidwesentlich beachtete. Wie erwähnt, musste sie sich ohnehin nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen einzeln auseinandersetzen. Sie durfte sich stattdessen auf die ihrer Ansicht nach entscheidwesentlichen Punkte beschränken (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt vor Bundesgericht uneingeschränkt einzubringen. Den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.  
 
3.  
Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 221 Abs. 1 StPO). An Stelle von Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist erstinstanzlich der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt worden. Er stellt den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO vor Bundesgericht nicht in Abrede.  
Er macht aber geltend, es fehle an der von der Vorinstanz bejahten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, insbesondere lägen keine hinreichenden Vorstrafen vor. Die zwei Vorstrafen, mit denen er zu 15 bzw. 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden sei, könnten weder einzeln noch zusammen Wiederholungsgefahr begründen. Überdies würden die ihm vorgeworfenen qualifizierten groben Verletzungen der Verkehrsregeln massgeblich mit dem Ferrari seines ehemaligen Arbeitgebers zusammenhängen, welchen er nicht mehr zur Verfügung habe. Schliesslich könne nicht gesagt werden, seine Legalprognose sei derart ungünstig, dass damit Sicherheitshaft begründet werden könne. 
 
3.2. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.9 f.; Urteil 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.1).  
Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis). 
Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze, z.B. schwere Strassenverkehrsdelikte (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis auf Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). 
Schliesslich muss für die Bejahung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die Wiederholung eines Verbrechens oder schweren Vergehens ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen weist der Beschwerdeführer zwei Vorstrafen auf. Zum einen wurde er gemäss dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2019 mit einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h auf der A1 über eine längere Distanz einen erheblich zu geringen Sicherheitsabstand von zeitweise nur gerade ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten. Zum anderen wurde er mit ebenfalls aktenkundigem Strafbefehl vom 16. Januar 2020 wegen des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dies weil der Beschwerdeführer am 27. November 2019 einen Lieferwagen gelenkt hat, obschon ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2019 der Führerausweis für vier Monate, d.h. vom 7. August 2019 bis zum 6. Dezember 2019 bzw. vom 30. September 2019 bis zum 29. Januar 2020 entzogen worden war.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass damit grundsätzlich zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Er ist aber der Auffassung, ihnen mangle es an der erforderlichen Schwere. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) droht das Gesetz nicht nur Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Sowohl Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 95 Abs. 1 SVG schützen die Verkehrssicherheit und damit dasselbe Rechtsgut. Damit liegen grundsätzlich schwere Vergehen vor, welche - zumindest abstrakt - das Vortatenerfordernis erfüllen (vgl. Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1; 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2.3; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.7 und E. 3.9). Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen auszugehen ist, sondern es ist auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genüge. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (vgl. Urteile 1B_255/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4; 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3).  
 
3.3.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Verschulden sei die Vorstrafen betreffend als gering zu qualifizieren, was sich anhand der Anzahl Tagessätze erhelle, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Wie dem aktenkundigen Strafbefehl vom 29. März 2019 entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer über eine längere Distanz bei einer Geschwindigkeit von ca. 136 km/h mit lediglich ca. 0,32 Sekunden bzw. ca. 12,2 m statt der grundsätzlich erforderlichen 1,8 Sekunden bzw. des "halben Tachos" von ca. 68 m einen derart geringen Sicherheitsabstand eingehalten, dass er damit eine äusserst gefährliche Situation für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Nichteinhalten des Abstands ist als schweres Vergehen einzustufen. Dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises, da beim Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung bestehen. Dies zeigt sich insbesondere auch anhand der beispiellosen Rücksichtslosigkeit, welche er bei den von ihm grundsätzlich eingestandenen neusten qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln an den Tag gelegt hat. Damit stellt der Beschwerdeführer im Strassenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Entgegen seiner Auffassung hat er damit bereits mehrere schwere Vergehen im Strassenverkehr begangen und ist das Vortatenerfordernis erfüllt.  
 
3.4. Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln zeugen davon, dass eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Dritter besteht. Er wurde erstinstanzlich wegen sog. Raserdelikte (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) verurteilt, da er die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn um 95 km/h und innerorts um 60 km/h überschritten hatte, letzteres angeblich im Rahmen eines Rennens, was der Beschwerdeführer bestreitet. Raserdelikte stellen für sich alleine bereits eine äusserst grosse (tödliche) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind ohne weiteres sicherheitsrelevant. Dies gilt umso mehr für unbewilligte Rennen innerorts auf einer öffentlichen Strasse durch eine Unterführung, welche in einer Strassenverengung mündet. Gemäss dem aktenkundigen Polizeirapport sollen sich die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuglenker keinen Platz gemacht und nicht verlangsamt haben, obschon die linke Spur endete. Dabei soll der Beschwerdeführer beim Versuch, den BMW bei der Spurenverengung mit dem von ihm gelenkten Ferrari zu überholen, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren haben, rund 170 m nach links geschleudert, über die Busspur auf der Gegenseite und über das Trottoir geraten und dabei heftig mit einer Stützmauer kollidiert sein. Dass sich dabei kein Unfall mit gravierenden Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer ereignet hat, ist lediglich dem Zufall zu verdanken.  
Den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen liegt ein Fahrverhalten des Beschwerdeführers zugrunde, mit dem die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar und ernsthaft gefährdet worden ist. Aufgrund des rücksichtslosen Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass von seiner Seite Delikte drohen, die geeignet sind, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Seine von Geschwindigkeitsüberschreitungen geprägte Fahrweise bietet keine Gewähr dafür, dass er in der Lage ist, auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen und ein Motorfahrzeug vorschriftsgemäss zu führen. Daran ändert im Übrigen auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er sei "nicht in der Freizeit mit dem Ferrari herumgefahren", sondern habe diesen im Auftrag seines Arbeitgebers bei einem Lackierer abholen müssen. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, wäre doch vielmehr zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer das Fahrzeug seines Arbeitgebers besonders vorsichtig lenkt. Ebenfalls unbehelflich ist insofern auch seine Behauptung, er habe "keine Erfahrung mit derart leistungsstarken Fahrzeugen gehabt und seine Fahrfähigkeit überschätzt". Damit lässt sich möglicherweise sein Selbstunfall nach dem angeblichen Beschleunigungsrennen erklären; weshalb es aber überhaupt dazu kam bzw. warum er zwei massive Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb nur einer Stunde mit einem Fahrzeug begangen hat, das er offenbar nicht beherrscht, vermag er dadurch jedenfalls nicht darzutun. 
 
3.5. Mit Blick auf die Rückfallprognose ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe bekundet, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Ein bereits früher erfolgter Führerausweisentzug hat ihn weder davon abgehalten, erneut ein Motorfahrzeug zu lenken noch sich an die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten bzw. Abstandsregeln zu halten. Er hat bereits zweimal während laufender Probezeit delinquiert und die aktuell zu beurteilenden qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln nur rund fünf Wochen, nachdem er den Führerausweis wieder erhalten hatte, begangen. Wenn die Vorinstanzen daraus schlossen, dass ihn weder Vorstrafen, noch Probezeiten bzw. Administrativmassnahmen, wie die Führerausweisentzüge oder hängige Strafverfahren zu beeindrucken scheinen bzw. von einer erneuten Straffälligkeit abzuhalten vermöchten, erscheint dies zutreffend. Weiter ist auch eine gewisse Aggravationstendenz erkennbar. Die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfenen Raserdelikte gehen bei weitem über die beiden einschlägigen Vorstrafen und auch über die "normalen Bussen" wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen hinaus, über die er gemäss der Akten ebenfalls zahlreich verfügt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungünstigen Rückfallprognose aus. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft, wie vom Beschwerdeführer bemängelt, keinen Kurzbericht bzw. keine Einschätzung der Rückfallgefahr eingeholt hat. Gutachten sind zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen mit den einschlägigen Vorstrafen und der Aggravationstendenz jedenfalls hinreichend Hinweise, die auf eine ungünstige Rückfallprognose schliessen lassen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ableiten. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er sei im Schweizer Arbeitsmarkt integriert, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies von der erneuten Straffälligkeit abgehalten hat und weiterhin abhalten sollte. Zum einen ist, jedenfalls soweit ersichtlich, einzig eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt, zum anderen stehen vorliegend Delikte zur Diskussion, die der Beschwerdeführer gerade während seiner Arbeitszeit mit dem Fahrzeug seines (ehemaligen) Arbeitgebers begangen hat.  
 
3.6. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat. Eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die vorinstanzliche Feststellung, der Wiederholungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO nicht ausreichend begegnet werden, sei bundesrechtswidrig. Seiner Auffassung nach würde ein Fahrverbot, wie dies das Bezirksgericht im Urteil vom 25. März 2022 vorgesehen habe, angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des Umstands, dass er bereits über 10 Monate Haft erstanden habe, genügen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, es sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass mit der Ersatzmassnahme des Fahrverbots der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist jedenfalls sein Einwand, er fahre privat einen Smart und die neusten Taten hätten mit dem leistungsstarken Ferrari zusammengehängt, welchen er nicht mehr zur Verfügung habe. Dass die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mit dem eigenen Fahrzeug des Beschwerdeführers begangen wurden, sprechen nicht per se dafür, dass ein Fahrverbot ausreichend wäre, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.5, wo die Delikte mit den eigenen Fahrzeugen begangen wurden, welche beschlagnahmt wurden). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der erfolgte Führerausweisentzug die Wiederholungsgefahr tatsächlich bannen sollte. Gemäss der aktenkundigen Vorstrafe wegen Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung hielt dies den Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedenfalls nicht davon ab, dennoch ein Fahrzeug zu lenken. Damit hat er mit seinem früheren Verhalten den Beweis erbracht, dass er sich nicht an Fahrverbote hält. Unter diesen Umständen verletzt die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft lasse sich die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen, kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Sicherheitshaft verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zwischen dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und Raufhandel etc., mit welchem er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden sei und dem in vorliegender Sache eingeklagten Sachverhalt, welcher sich auf einen früheren Zeitraum beziehe, namentlich den 29. Mai 2021, bestehe eine retrospektive Konkurrenz. Folglich sei das Asperationsprinzip anwendbar und bei einer gleichzeitigen Beurteilung bzw. einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe müsse eine mildere Strafe als die vom Bezirksgericht mit Urteil vom 29. März 2022 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 43 Monaten ergehen. Er habe im jetzigen Verfahren bereits zehn Monate und im früheren Verfahren neun Monate, d.h. 19 Monate, in Haft verbracht. Es bestehe folglich die Gefahr von Überhaft.  
 
5.2. Wie die Vorinstanz ausführte, wurde gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten ausgesprochen. Davon hatte er im vorliegenden Verfahren zum Urteilszeitpunkt 300 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Damit drohte dem Beschwerdeführer jedenfalls noch keine Überhaft. Daran ändert auch die von ihm erwähnte retrospektive Konkurrenz nichts. Unabhängig von einer allfällig später zu fällenden Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit noch einige Monate Haft erstehen müssen und die Sicherheitshaft kommt in zeitlicher Hinsicht noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden (endgültigen) Strafe. Weiter ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den sich in Revision befindlichen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ("Rasertatbestand") bzw. die Abschaffung der Mindeststrafe von einem Jahr bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt hat. Darin kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Inwiefern die Revision des Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG eine Auswirkung auf das Strafmass des Beschwerdeführers haben könnte (vgl. lex mitior), wird allenfalls im Berufungsverfahren zu beurteilen sein. Vorliegend ist, wie dies die Vorinstanz zu Recht tat, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung indes von der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 43 Monaten auszugehen. Die Sicherheitshaft hält demzufolge auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vor dem Recht stand.  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Markus Huber wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier