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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_901/2017  
 
 
Urteil vom 6. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2017 (S 2016 102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erfüllte seit März 2011 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Ab Oktober 2011 arbeitete er im Zwischenverdienst für die Firma B.________ AG als Schaler auf Baustellen. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Dezember 2011 stürzte er während Schalungsarbeiten rund drei Meter in die Tiefe. Dabei zog er sich eine bimalleolare Trümmerfraktur links zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld - bis zum 31. Januar 2016 auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit - aus. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15% sowie ab 1. Februar 2016 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 13% zu (Verfügung vom 16. Februar 2016). In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte die Suva den versicherten Verdienst um Fr. 4'641.50 auf Fr. 78'454.95. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 26. Oktober 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien insoweit abzuändern, als die Suva ihm ab 1. Februar 2016 eine Invalidenrente - statt basierend auf einer 13%-igen Erwerbsunfähigkeit (Fr. 679.95 pro Monat) - auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von "30,5%" (Fr. 1'595.25 pro Monat), eventualiter 22% (Fr. 1'150.70 pro Monat) auszurichten habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2018 zurück. 
Während die Suva und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, als das kantonale Gericht damit die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Erhöhung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung abgewiesen hat. Demnach bleibt es dabei, dass die Suva dem Beschwerdeführer für den ihm aus dem Unfall vom 13. Dezember 2011 dauerhaft verbliebenen Gesundheitsschaden bundesrechtskonform eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen hat, was vor Bundesgericht unbestritten blieb (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1 S. 413; 119 V 347 E. 1c S. 351; Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 3.2 i.f.). Dabei handelt es sich um eine mässige Arthrose am linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit einer erheblichen Bewegungseinschränkung des linken OSG, einer Belastungsintoleranz für längeres Stehen und Gehen, einer deutlichen Muskelminderung der linken unteren Extremität sowie einem deutlich links hinkenden unrunden Gangbild.  
 
2.2. Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest, dass der Versicherte trotz Unfallrestfolgen in Bezug auf eine körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit ganztags voll arbeitsfähig ist.  
 
2.3. Vor Bundesgericht erhebt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich bestätigten, von der Suva im Einspracheverfahren auf Fr. 78'454.95 angehobenen versicherten Verdienst zu Recht keine Einwände mehr.  
 
3.   
Strittig und zu prüfen bleibt demgegenüber, ob die Vorinstanz die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 bestätigte Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 13% zu Recht geschützt hat. Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach Methode des Einkommensvergleichs beanstandet der Versicherte im Wesentlichen einzig die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen. 
 
4.  
 
4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
4.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39, 8C_215/2015 E. 4.2).  
 
4.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Die DAP-Datenbank steht allerdings nur der Suva, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58 UVG zur Verfügung (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.;139 V 592 E. 7.1 S. 596).  
 
4.4. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.2 hievor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweis).  
 
5.   
Verwaltung und Vorinstanz legten dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 73'498.- zu Grunde. Während der Versicherte im Einspracheverfahren für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen zwischen 74'432 und 88'908 Franken geltend machte, ging er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren für dasselbe Jahr von einem - ohne Gesundheitsschaden - massgebenden Einkommen zwischen 73'893 und 82'409 Franken aus. Vor Bundesgericht beziffert er nunmehr das Valideneinkommen auf 82'560 bis 83'624 Franken. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (SVR 2018 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_321/2017 E. 1).  
 
5.1.2. Bereits die Suva hat das Valideneinkommen basierend auf den Stundenlohnangaben der B.________ AG (Fr. 34.80 pro Stunde inklusive Anteil 13. Monatslohn im Jahr 2015) und der betriebsüblichen Anzahl Jahresarbeitsstunden (jährlich unverändert 2112 Stunden) auf Fr. 73'498.- ermittelt. Erstmals vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer neu vor, er habe "immer mehr als die gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Normalarbeitszeit von 2112 Stunden gearbeitet". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem neuen Vorbringen gegeben hätte. Es bleibt daher unbeachtet.  
 
5.2. Die Berücksichtigung des für das Jahr 2016 geringfügig tieferen Basis-Stundenlohnansatzes von Fr. 34.59 (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) hätte eine minimale Reduktion des Valideneinkommens zur Folge. Verwaltung und Vorinstanz haben ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb unter den gegebenen Umständen auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 2015 abzustellen ist. Inwiefern der Versicherte aus der hiegegen erhobenen Rüge bei zutreffender Ermittlung des Stundenlohnansatzes basierend auf den massgebenden Angaben der B.________ AG etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb die Praxis zur Ermittlung des Valideneinkommens (E. 4.2 hievor) abzuändern wäre. Zwar mag zutreffen, dass er bei seiner früheren Personalvermittlungsfirma ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte im Vergleich zu demjenigen bei Eintritt des Unfalles. Das kantonale Gericht hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es mit Blick auf den Lebenslauf davon ausging, dass der Versicherte in den vergangenen Jahren mit einer gewissen Konstanz nur für wenige Stellenvermittlungsfirmen gearbeitet habe. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf den zuletzt vor dem Unfall von der B.________ AG bezogenen Lohn abgestellt habe. Auf Grund der bisherigen Kontinuität wäre der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich bei B.________ AG noch einige Jahre angestellt geblieben. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad eine abweichende Schlussfolgerung als naheliegender erscheinen lassen würden. Der Versicherte erhebt gegen diese Begründung vor Bundesgericht keine Einwände.  
 
5.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der vor Bundesgericht wiederholten Beanstandung eines zu tiefen Valideneinkommens im Vergleich zum versicherten Verdienst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Festsetzung des Valideneinkommens (E. 4.2 hievor) richtet sich nicht nach den für die Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebenden Regeln (vgl. Art. 22 ff. UVV), worauf die Vorinstanz zutreffend verwies.  
 
5.5. Zusammenfassend sind die gegen die Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 73'498.- erhobenen Einwände - soweit zulässig (E. 5.1 hievor) - unbegründet.  
 
6.   
Das kantonale Gericht hat sich mit der im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich vorgetragenen Kritik an der Bemessung des Invalideneinkommens basierend auf den DAP-Lohnangaben der Beschwerdegegnerin eingehend auseinander gesetzt. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, weshalb von einer Verletzung des Auswahlermessens seitens der Suva keine Rede sein kann. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva auf Fr. 63'772.- festgesetzten Invalidenlohn bestätigte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. 
 
7.   
Haben Verwaltung Vorinstanz die Vergleichseinkommen bundesrechtskonform ermittelt, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 13% nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. 
 
8.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli