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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_60/2022  
 
 
Urteil vom 13. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. März 2022 (2C 22 18). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 wies das Bezirksgericht Hochdorf das von der rubrizierten Beschwerdegegnerin für Kindesunterhaltsbeiträge gegen den Beschwerdeführer gestellte Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten. 
Mit Entscheid vom 7. März 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, er sei nicht beschwert. 
Mit Beschwerde vom 11. April 2022 wendet sich dieser an das Bundesgericht mit dem Antrag, er werde die Forderung von Fr. 18'600.-- nicht hinnehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, welche verletzt sein sollen, und er erhebt auch inhaltlich keine Verfassungsrügen. Überhaupt beziehen sich seine Ausführungen nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheides (Nichteintreten zufolge fehlender Beschwer), wenn er festhält, solange die Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines DNA-Vaterschaftstests Verweigerung betreibe, habe sie auch keine Alimente zugut, und wenn er im Übrigen (wie bereits in früheren Beschwerden) Merkmale des Kindes beschreibt, welche zeigen sollen, dass dieses nicht von ihm, sondern wahrscheinlich von C.________ stamme. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli