Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_44/2022  
 
 
Verfügung vom 21. April 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2021 (IV.2021.00753). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2021, mit welchem die Vorinstanz eine Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde der A.________ betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Frage des Taggeldanspruchs in der Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 abgewiesen hat, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2022, mit welcher diese unter Hinweis auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 1. April 2022 geltend macht, die Beschwerde sei in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden, 
 
 
in Erwägung,  
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1), 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2022 über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum entschieden hat, 
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP vom Präsidenten als Instruktionsrichter abzuschreiben ist, 
dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass sich damit auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2022 aufgeworfenen Fragen erübrigt, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. April 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold