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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1056/2021  
 
 
Urteil vom 28. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Pornografie, Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren, Genugtuung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. April 2021 (SK 20 467+468). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 7. September 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässigen Entziehens von Energie und Sachbeschädigung infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter sprach es ihn vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen oder Schildern frei. Hingegen erklärte es ihn der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen sowie durch Besitz zum Konsum, begangen in U.________ zwischen dem 8. September 2013 und dem 9. August 2016, des Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 16. Juli 2016 und dem 31. August 2016 in V.________, sowie des Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren, begangen am 26. April 2018 in U.________, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 20.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2016, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 260.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. April 2021 vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen zwischen dem 8. September 2013 und dem 3. August 2016 durch Beschaffen bzw. Herstellen (durch Herunterladen und Abspeichern) von bis zu 450 Bilddateien sowie 36 Filmdateien mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren, sowie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 16. Juli 2016 und dem 31. August 2016 in V.________, frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Der erstinstanzliche Freispruch sowie die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Im Strafpunkt bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben verweist. 
 
3.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Pornografie. Er rügt diesbezüglich Unregelmässigkeiten bei der Datensicherung und stellt infrage, dass die pornografischen Dateien, für welche er verurteilt wurde, bei ihm sichergestellt wurden. Er argumentiert, er habe auf Internet nie bewusst nach harter Pornografie gesucht und jeweils sofort gelöscht, was ihm strafbar erschienen sei. Er macht zumindest sinngemäss geltend, er sei für nicht lesbare, gelöschte bzw. überschriebene, von der Polizei jedoch wiederhergestellte, undatierte Dateien verurteilt worden. 
Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer habe am 9. August 2016 noch zugegeben, verbotene Pornografie (Kinder- und Tierpornografie, nicht aber Gewaltvideos) heruntergeladen und konsumiert zu haben (angefochtenes Urteil E. 7.6 S. 10). Weiter geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung einzig für Dateien verurteilt wurde, welche erwiesenermassen in der Zeit ab dem 8. September 2013 heruntergeladen wurden (angefochtenes Urteil S. 19). Er wurde nicht für sofort gelöschtes Material, sondern für bei ihm auf (teilweise nicht mehr ans Internet angeschlossenen) externen Festplatten, CDs und DVDs sichergestellte pornografische Aufzeichnungen schuldig gesprochen. Die Vorinstanz verwirft daher die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgetragene Begründung, die Daten seien durch einen Hackerangriff auf seinen Computer gelangt (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Sie stellt zudem fest, der Beschwerdeführer habe kinderpornografische Inhalte via "eMule" auch Dritten zugänglich gemacht (angefochtenes Urteil S. 20). 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. An der Sache vorbei geht insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers, 342 Seiten der DVD act. 094 mit eindeutig legalen Dateien seien nicht ausgedruckt und zu den Akten gereicht worden, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei für diese Dateien verurteilt worden. Bezüglich welcher, angeblich legaler Filme oder Bilder zu Unrecht ein Schuldspruch ergangen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. 
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer zudem, soweit er geltend macht, die Einvernahme vom 9. August 2016 sei nicht verwertbar, da er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Diese begründet ausführlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2016 entgegen seinen Vorbringen verhandlungsfähig war und sein Geständnis daher verwertbar ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 12-15). 
 
5.  
Den Schuldspruch wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, er habe die Vorladung nicht erhalten und die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung stamme nicht von ihm. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid überzeugend, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die Abholeinladung fälschlicherweise in den Briefkasten einer anderen Person gelegt wurde, welche das Einschreiben danach ohne Ausweiskontrolle bei der Post unter dem Namen des Beschwerdeführers abholen konnte (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei vom Kläger B.________ für den Freispruch in Sachen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Entzug von Energie eine Genugtuung von Fr. 180'000.-- zuzusprechen. Dieser habe ihn wegen eines hypothetischen Schadens von knapp 30 Rappen mit seinem teuren Anwalt über vier Jahre geplagt. Ein Tagessatz von Fr. 3'000.-- sei für einen Multimillionär angemessen. 
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, er habe sein Genugtuungsbegehren bereits im Berufungsverfahren gestellt. Darauf kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs daher nicht eingetreten werden, zumal die Einstellung des Verfahrens wegen Entziehens von Energie und Sachbeschädigung gemäss dem angefochtenen Entscheid inkl. Kosten und Entschädigungsfolgen unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt sein könnten. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt hierfür eine besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, was insbesondere bei Freiheitsentzug der Fall ist. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Solche, eine schwere Persönlichkeitsverletzung begründende Umstände legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben und er sei vom Kanton Bern mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer den Antrag nicht bzw. ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet. 
 
8.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld