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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_654/2018  
 
 
Urteil vom 1. April 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 8. August 2018 (IV.2018.00226). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A._________, geboren 1968, zuletzt selbstständigerwerbend als Autohändler tätig, aktuell ohne Beschäftigung, meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss den Berichten der Hausärztin Frau Dr. med. B._________ vom 18. Mai 2011 und der psychiatrischen Klinik C.________ vom 1. Juli 2011 wurde er seit dem 18. September 2007 wegen einer Panikstörung beziehungsweise Agoraphobie, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung behandelt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab dem 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente zu.  
 
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2014 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen zurück.  
Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. D._________ vom 3. Oktober 2014 mit Ergänzung vom 14. Juni 2015 ein. Des Weiteren zog sie die Akten des Asylverfahrens sowie der Oberstaatsanwaltschaft ein. Die letzteren enthielten einen Strafbefehl vom 19. März 2013 mit Verurteilung wegen Betruges durch Verschweigen von Erwerbseinkünften in der Höhe von 3'600 Franken als Sozialhilfebezüger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Juli 2012. 
 
A.c. Mit Entscheid vom 29. November 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gut.  
 
A.d. Die IV-Stelle holte ein weiteres psychiatrisches Gutachten des PD Dr. med. E._________, Spital F.________, vom 5. Juli 2017 ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 lehnte sie den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2018 ab. 
 
C.   
A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende, aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), namentlich bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413), zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
4.   
Beim letztinstanzlich eingereichten Austrittsbericht des Sanatoriums G.________ vom 28. Januar 2019 über eine stationäre psychiatrische Behandlung ab dem 12. Dezember 2018 handelt es sich - da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden - um ein echtes Novum, das im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). 
 
5.   
Für das kantonale Gericht war das psychiatrische Gutachten des PD Dr. med. E._________ vom 5. Juli 2017 voll beweiskräftig. Die wegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, einer Panikstörung mit Agoraphobie sowie einer subsyndromal ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach Kriegserfahrungen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit setzte es auf 70 % fest. Für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen zog es jeweils denselben statistischen Tabellenlohn für Hilfstätigkeiten heran. Aus dem entsprechenden Vergleich resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz hat das Leistungsvermögen in psychischer Hinsicht praxisgemäss zulässigerweise eigenständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 beurteilt, nachdem das Gutachten trotz Bezugs auf die einschlägigen Indikatoren nicht darauf ausgerichtet war (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteile 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1; 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.4 und 5.1; 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). Entsprechend der anhand des ICF-Ratings (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit nach WHO) ermittelten Einschränkung um 25-35 % in den für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten benötigten Einzelfähigkeiten stellte sie fest, der Gutachter gehe bezüglich einer optimal leidensangepassten Verweisungstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit in entsprechendem Umfang aus, weshalb sie diese auf 30 % festsetzte. Soweit dies im Gutachten unter Hinweis auf die Angebotslage auf dem ersten Arbeitsmarkt relativiert wurde und von einer Einschränkung von 60-75 % die Rede war, folgte die Vorinstanz dem im Wesentlichen mit der Begründung nicht, dass der von Gesetzes wegen massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch ein Angebot an passenden Verweisungstätigkeiten umfasse. Des Weiteren stellte das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung zusammenfassend fest, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde falle nicht stark ins Gewicht; ausserdem verweise der Gutachter auf erhebliche Ressourcen und das (berufliche) Potenzial des Beschwerdeführers. Insbesondere bestätige auch der gemäss strafrechtlicher Untersuchung erfolgreich ausgeübte Autohandel (mit 36 Autoverkäufen), dass ihm ein beachtliches Repertoire an arbeitsrelevanten Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen (insbesondere Verhandlungsgeschick, Kommunikationsfähigkeiten und zwischenmenschliches Gespür) sowie bedeutsame Ressourcen erhalten geblieben seien. Inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände offensichtlich unrichtig oder der angefochtene Entscheid diesbezüglich sonstwie bundesrechtswidrig wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan und lässt sich auch nicht erkennen. Insbesondere verfängt nach dem Erwogenen auch der Vorwurf nicht, das kantonale Gericht habe sich eine unzulässige juristische Parallelprüfung angemasst.  
 
6.2. Das kantonale Gericht stellte fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2017 ausgewiesen sei. Retrospektiv habe sich der Gutachter ausdrücklich nicht zu äussern vermocht. Der Bericht der damaligen Behandler vom 1. Juli 2011 (psychiatrische Klinik C.________) sei wenig begründet. Ihre als Vermutung formulierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % ab dem 1. Juli 2008 vermöge dem massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Zudem sei der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Juli 2012 zumindest teilweise erwerbstätig gewesen. Ein Rentenanspruch hätte jedoch angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers im April 2011 ohnehin frühestens ab dem 1. Oktober 2011 entstehen können. In der Beschwerde wird zur Begründung des Antrags auf Zusprechung einer (abgestuften) Invalidenrente ab dem 1. Juni 2008 nicht dargelegt, inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wären.  
 
7.   
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %. 
Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Sie ist angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung beziehungsweise bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). 
Das kantonale Gericht hat diesbezüglich erkannt, dass allfällige lohnmindernde Faktoren, soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant, sowohl beim hypothetischen Validen- wie auch beim Invalideneinkommen in gleichem Masse zu berücksichtigen seien. Ein Abzug erübrige sich beim hier angewendeten "Prozentvergleich". Inwiefern dies offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die behinderungsbedingte Einschränkung berücksichtigte das kantonale Gericht zu Recht nicht noch zusätzlich zu der im Umfang von 30 % bestehenden Arbeitsunfähigkeit. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Christoph Erdös wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo