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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.235/2002 /min 
 
Urteil vom 1. Oktober 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolas von Werdt, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Gross, Bahnhofstrasse 22, Postfach 2957, 8022 Zürich, 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, 
 
Art. 29 Abs. 2 BV (Konkursandrohung) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2002. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der von B.________ für eine Forderung von Fr. 493'486.-- eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Z.________ am 27. April 2002 A.________ die Konkursandrohung zu. 
 
A.________ erhob am 7. Mai 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Konkursandrohung aufzuheben. Zur Begründung brachte sie vor, die darin vermerkte Anschrift des Gläubigers ("V.________") entspreche nicht dessen aktueller Wohnadresse; ein von ihr dorthin gesandtes Schreiben sei mit dem Vermerk "moved left no address" an sie zurückgeleitet worden. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2002 an die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte B.________, seine aktuelle Adresse laute: "Y.________". Unter Hinweis auf diese Angabe erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2002, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juli 2002 beantragt A.________, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. 
 
Der Beschwerdegegner B.________ und die kantonale Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Durch superprovisorische Verfügung vom 2. Juli 2002 und ordentliche Verfügung vom 16. Juli 2002 hat der Präsident der erkennenden Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
1.2 Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin auch Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben (Verfahren 7B.125/2002). Durch Urteil vom 10. September 2002 wurde diese Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweisen). Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung: Im Falle der Aufhebung ihres Entscheids hätte die kantonale Aufsichtsbehörde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens - auch ohne besondere Anweisung der erkennenden Abteilung über die Sache neu zu entscheiden (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Aufsichtsbehörde vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen zu haben: Die kantonale Instanz habe ihre Beschwerde gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners zu seiner neuen Adresse als gegenstandslos abgeschrieben, ohne ihr Gelegenheit eingeräumt zu haben, sich zu diesen Angaben zu äussern. 
 
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in einem Verfahren vor einer Gerichts- oder Verwaltungsinstanz Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweis). 
3.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat ihren Entscheid vom 10. September 2002 damit begründet, dass das Betreibungsamt vor Ausstellung einer Konkursandrohung nicht abzuklären habe, ob die vom Betreibungsgläubiger im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung gemachten Angaben zu seinem Wohnort noch zuträfen, und dass die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung nicht zu der von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung der Konkursandrohung führen könne. Wenn das Betreibungsamt hier als Wohnort des Beschwerdegegners das eingesetzt habe, was sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Fortsetzungsbegehren angeführt gewesen sei, sei dies nicht zu beanstanden (E. 4.2). Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dafür gehalten, die kantonale Aufsichtsbehörde hätte die von der Beschwerdeführerin bei ihr eingereichte Beschwerde ohne Weiterungen abweisen sollen; indessen verstosse deren Gegenstandsloserklärung im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht, da die Konkursandrohung damit nicht aufgehoben worden sei (E. 5). 
3.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit der Konkursandrohung ohne Belang war, wo sich im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung durch das Betreibungsamt der wirkliche Wohnsitz des Beschwerdegegners befand. Da die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Gehörsverweigerung ausdrücklich und ausschliesslich im Zusammenhang mit den somit betreibungsrechtlich unerheblichen Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu dieser Adresse erhebt, kann von einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung keine Rede sein. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: